Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Diese nachfolgend abgedruckten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in der jeweiligen neuesten Fassung sind Bestandteile aller Angebote, Auftragsbestätigungen und aller Kaufverträge unseres Unternehmens in den Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen, nachstehend Kunden genannt und finden, soweit nichts anderes vereinbart wird, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung Anwendung. Für Werkverträge gelten diese Allgemeinen Geschäftsverbindungen entsprechend. Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens jedoch mit der Entgegennahme unserer Lieferung und/oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich zu.

1.3. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden, gleich auf welchem Wege sie übermittelt werden, bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Genehmigung.



2. Vertragsabschlüsse

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend, gleiches gilt für die Angaben bzgl. Größe, Kapazität, Leistung oder Ergebnisse in Abbildungen, Katalogen und Zeichnungen. Diese Angaben können lediglich als ungefähre Richtwerte angesehen werden. Preiserhöhungen aufgrund von Lohn- und Materialpreiserhöhungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrages zustande. Bis dahin gilt unser Angebot als unverbindlich. Auch im Falle der rechtzeitigen Annahme des Angebotes ist für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ausschließlich unsere Auftragsbestätigung verbindlich.

2.2. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2.3. Das Recht zur Änderung unserer Produkte, die eine technische Verbesserung zur Folge haben, behalten wir uns jederzeit vor, ebenso branchenübliche Abweichungen der Massen, Gewichte und sonstiger technischen Angaben. Alle Muster sind unverbindliche Typenmuster.



3. Preise

3.1. Der Lieferpreis ergibt sich aus dem jeweils gültigen Listenpreis abzüglich des vereinbarten Rabattes, dem Angebot oder dem einzelvertraglich übereingekommenen Preis. Die Preise verstehen sich für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Die Kosten für das Entladen, Stapeln und Bereitstellen von evtl. erforderlichen Geräten trägt der Besteller. Für Auslandslieferungen werden Frachtkosten separat in Rechnung gestellt. Die vereinbarten und in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Preise sind verbindlich. Nimmt der Kunde jedoch die angebotene Ware nicht bis zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Termin ab, so gelten die Listenpreise des Liefertages. Ist ein Pauschalpreis vereinbart, so gilt dieser nur für den Umfang der Leistungen, die in der Vereinbarung fixiert sind. Entsprechende Mehrleistungen, gleich aus welchem Grund, werden zusätzlich berechnet. Alle Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer, welche zu dem am Tage der Lieferung gültigen gesetzlichen Steuersatz zusätzlich berechnet wird.

3.2. Unsere Preise basieren auf den Gestehungskosten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Verändern sich in einem Zeitraum von mindestens drei Monaten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die Preise für das von uns zu verwendende Material und/oder für die von uns zu zahlenden Löhne, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Verkaufspreis entsprechend zu erhöhen.



4. Lieferzeiten

4.1. Lieferzeiten werden in den Auftragsbestätigungen vereinbart und festgelegt. Die im Angebot bezeichneten Lieferfristen sind nicht verbindlich.

4.2. Die Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrages und Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlicher Unterlagen und sonstiger vom Kunden zu machenden Angaben sowie Eingang einer etwa vereinbarten Zahlung nach den vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Lieferfrist gilt auch als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt unser Werk oder Lager verlässt oder die Versandbereitschaft dem Kunden angezeigt ist, die Ware aber ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Für Liefertermine gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

4.3. Unvorhergesehene Ereignisse außerhalb unserer Kontrolle wie beispielsweise Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, Gewaltanwendungen Dritter gegen Personen oder Sachen, hoheitliche Eingriffe einschließlich währungs- und handelspolitischer Maßnahmen, Arbeitskämpfe bei uns oder unseren Lieferanten oder Transportunternehmen, Unterbrechungen der vorgesehenen Verkehrsverbindungen, Feuer, Rohmaterialmangel, Energiemangel und sonstige Betriebsstörungen bei uns oder unseren Lieferanten verlängern sich fest vereinbarte Lieferfristen und Termine um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch, sofern wir uns schon in Lieferverzug befinden oder sofern die vorstehend aufgeführten Leistungshindernisse bereits vor Vertragsabschluss vorhanden, aber uns nicht bekannt waren. Wir werden dem Kunden Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitteilen.

4.4. Dauern hierauf zurückzuführende Lieferverzögerungen länger als zwei Monate, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann jedoch erst zurücktreten, wenn wir auf seine Aufforderung nicht binnen Wochenfrist erklären, ob wir zurücktreten oder binnen angemessener Frist liefern wollen. Dasselbe Rücktrittsrecht entsteht unabhängig von der vorgenannten Frist, wenn eine der Parteien an der Durchführung des Vertrages mit Rücksicht auf die eingetretene Verzögerung kein Interesse mehr hat. Im Übrigen werden von dieser Regelung nicht die ggf. zu einem früheren Zeitpunkt begründeten gesetzlichen Rücktrittsrechte des Kunden betroffen. Wird die Ausführung unserer Lieferungen durch den Auftraggeber verzögert, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer des Aufschubs. Hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4.5. Auch bei Vereinbarung einer Zeitbestimmung im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB tritt Verzug erst nach Eingang einer Mahnung bei uns ein. Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, hat uns der Kunde eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu bestimmen. Andernfalls kann kein Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder vom Vertrag zurückgetreten werden. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn wir die Leistung ernsthaft und endgültig verweigern; wir die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirken und der Kunde im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

4.6. Werden feste Termine vereinbart, gelten sie nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, insbesondere aller vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen sowie Freigaben und dem pünktlichen Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Bei der Vereinbarung eines Endtermins, ist dieser nur dann nicht eingehalten, wenn in diesem Zeitpunkt unsere Lieferungen und/oder Leistungen so unvollständig und fehlerhaft sind, dass eine Gesamtinbetriebnahme zum vorgesehenen Termin nicht erfolgen kann. Unwesentliche Mängel oder Minderlieferungen und Minderleistungen bleiben außer Betracht.

4.7. Nach Ablauf einer uns bei Lieferverzug bestimmten angemessenen Frist zur Lieferung oder Nacherfüllung ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht entfällt, wenn die Ware bei Fristablauf abgesandt oder versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt ist, die Ware aber ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.

4.8. Teillieferungen bleiben von uns vorbehalten, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Für die Berechnung gelten sie als geschlossene Lieferung.

4.9. Erwächst dem Kunden wegen der Verzögerung der Leistung, die wir zu vertreten haben, ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weitergehender Schadenersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung oder statt der Leistung berechtigt, eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises desjenigen Teils der Gesamtlieferung zu fordern, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Schadenersatzansprüche des Kunden, die über diese Grenze hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Nachlieferung, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bleibt unberührt. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung i. H. d. vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf den Wert der durch uns zu liefernden Ware beschränkt,

4.10. Falls sich der Liefertermin aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, gehen anfallende Lagerkosten zu Lasten des Bestellers.



5. Gefahrenübergang

5.1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt an den Kunden über:

5.1.1. Bei Lieferungen, wenn die sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind.

5.1.2. Bei Anlieferung am Tag der Übernahme durch den Transporteur.

5.1.3. Bei erfolgter schriftlicher Mitteilung der Fertigstellung bzw. Teilfertigstellung.

5.2. Wenn der Versand, die Zustellung, die Übernahme aus vom Kunden zu vertretenen Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, geht die Gefahr auf den Kunden über.



6. Zahlungsbedingungen

6.1. Es gilt, sofern nichts anderes vereinbart ist, Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Rechnungslegung ohne jeden Abzug.

6.2. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen und Provisionen gemäß den jeweiligen Banksätzen für Überziehungskredite ab Fälligkeitsdatum berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

6.3. Wir sind jederzeit berechtigt, auch nach Abschluss eines Vertrages, für unsere Forderungen, auch der noch nicht fälligen, eine ausreichende Sicherheit zu verlangen und weitere Vorleistungen unsererseits hiervon abhängig zu machen.

6.4. Kommt der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung um mehr als zwei Wochen in Verzug, ist ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt, hat der Kunde ein der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt, oder werden uns sonstige Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich mindern und durch das Erbringen der vom Kunden geschuldeten Gegenleistung gefährdet wird, sind wir berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen unter Fristsetzung von mindestens einer Woche Sicherheit durch Vorauszahlung oder Bankbürgschaft (nach Wahl des Kunden) zu fordern und unsere Leistung bis zur Leistung der Sicherheit zu verweigern. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist sind wir weiter berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Außerdem können wir in diesem Fall die Weiterveräußerungsbefugnis nebst Einziehungsermächtigung sowie das Recht zur Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung bereits gelieferter Ware aus der Ziffer 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen widerrufen und die Rückgabe der gelieferten Waren verlangen.



7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Es gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt.

7.2. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie etwa Feuer, Diebstahl, Wasser in geschäftsüblichem Umfang zu versichern. Der Kunde tritt seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten oder vergleichbaren Art gegen Versicherer oder Schadenersatzverpflichtete zustehen, an uns bis zur Höhe des Rechnungsbetrages ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

7.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei nicht termingerechter Zahlung, sind wir zur Rücknahme unserer Lieferungen berechtigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Mahnung den vertragsgerechten Zustand herbeiführt. Der Auftraggeber ist dann zur Herausgabe unserer Lieferungen oder Leistungen verpflichtet.

7.4. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle der Pfändung sowie etwaiger Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen, damit wir Klagen gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Sitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

7.5. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß der nachstehenden Bedingungen auf uns übergehen.

7.6. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir daraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Erfolgt die Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

7.7. Die Befugnis des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, endet mit dem Widerruf durch uns infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

7.8. Der Kunde tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe unseres Rechnungswertes Miteigentum erlangt, steht uns die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert unseres Rechts an der Ware zu. Wird Vorbehaltsware vom Kunden in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

7.9. Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf durch uns infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. In diesem Fall sind wir vom Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, der Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum und allen weiteren Angaben auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

7.10. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

7.11. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach vorherstehenden Ziffern vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.



8. Rücklieferung

8.1. Rücksendungen von Waren werden von uns nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen und müssen fracht- und verpackungsfrei erfolgen. Für nicht vereinbarte Rücksendungen übernehmen wir keine Haftung. Nach Prüfung der zurückgesandten Ware werden wir dem Kunden einen angemessenen Teil des Angebotspreises rückvergüten, höchstens jedoch 85 % des Angebotspreises. Für bereits bearbeitete Ware kommt eine Rückvergütung nicht in Betracht.

8.2. Material, das auf Kundenwunsch gesondert gefertigt oder konfektioniert wurde, ist von der Rücksendung und der Rückvergütung ausgeschlossen.



9. Rechte bei Mängeln

9.1. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich mit der ihm zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen und erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung die Eigenschaften der gelieferten Ware zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens binnen zehn Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Verborgene Mängel sind in gleicher Weise unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als vorbehaltlos genehmigt. Etwa weitergehende Obliegenheiten des Kunden aus § 377 HGB bleiben unberührt.

9.2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir verpflichtet, nach unserem Ermessen entweder auf eigene Kosten den aufgetretenen Mangel zu beseitigen oder Ersatz zu liefern.

9.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl durch Erklärung uns gegenüber von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

9.4. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch statt der Erfüllung wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz statt der Erfüllung, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.

9.5. Bei Kaufverträgen beträgt die Haftung für Mängel grundsätzlich ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nach Ziffer 9.1. rechtzeitig angezeigt hat.

9.6. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Für alle Materialien, die wir von Dritten beziehen, gilt die Werksgarantie des Herstellers.

9.7. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.



10. Haftungsbeschränkungen

10.1. Bei fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.

10.2. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Schadenersatzpflicht für Sach- oder Personenschaden auf die Ersatzleistung unserer Produkthaftpflichtversicherung beschränkt.

10.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

10.4. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen.

10.5. Bei Kaufverträgen verjähren die Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels grundsätzlich nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle uns zurechenbarer Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden und auch dann nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.



11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

Sind Waren nach Angaben, Entwürfen, Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die der Kunde zur Verfügung gestellt hat, herzustellen oder zu liefern, so übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte durch die Herstellung oder Lieferung nicht verletzt werden. Wird die Herstellung oder Lieferung durch Dritte unter Berufung auf ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht untersagt, stellen wir die Herstellung oder Lieferung ein. Zur Überprüfung der Rechtslage sind wir nicht verpflichtet. Gleichzeitig schließen wir Schadenersatzansprüche des Kunden aus, soweit er die Verletzung des gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes zu vertreten hat.



12. Schlussbestimmungen

12.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendungen. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

12.1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.


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